Coronavirus: Wie bin ich versichert?

Der Coronavirus bringt viele neue Fragen zu Versicherungsdeckungen. Welche Ihrer Versicherungen übernimmt was? Und wie sieht die Rechtslage aus? Hier geben wir Ihnen Antworten.

 

PRIVATPERSONEN

Wie sieht die Rechtslage für mich als Arbeitnehmer aus?

 

Stand 3. November 2020

Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.

 

Arbeitsrecht

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich von zu Hause aus arbeite?

 

Das kommt grundsätzlich auf Ihren Arbeitsvertrag an. Ist diese Möglichkeit darin vermerkt, dann kann Ihr Arbeitgeber Sie anweisen, auch für längere Zeit von zu Hause aus zu arbeiten. In der aktuellen Lage (COVID-19) kann der Arbeitgeber gestützt auf sein gesetzliches Weisungsrecht temporär die Leistung von Arbeit von zu Hause aus anordnen, wenn dies im konkreten Einzelfall für die betroffenen Arbeitnehmenden zumutbar ist. Denn damit schützt er seine Mitarbeitenden vor einer Ansteckung.

 

Darf ich zu Hause bleiben, weil ich Angst habe vor einer Ansteckung?

 

Nein. Angst alleine genügt nicht. Wenn der Arbeitgeber die Ansteckungsgefahr möglichst reduziert – also die Verrichtung Ihrer Arbeit somit zumutbar ist – und die Behörden keine entsprechende Anordnung erlassen, müssen Sie arbeiten. Andernfalls liegt eine unbegründete Arbeitsverweigerung vor. Sie verlieren Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung und könnten unter Umständen sogar fristlos entlassen werden. Der Arbeitgeber ist aber dazu verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Massnahmen zu schützen. 

 

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich während oder nach der Rückkehr aus meinen Ferien in Quarantäne muss?

 

Können Arbeitnehmende nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder müssen nach der Rückkehr eines Risikogebiets auf behördliche oder ärztliche Anweisung in Quarantäne, ist die Abwesenheit selbstverschuldet. Der Arbeitgeber muss somit keinen Lohn bezahlen. Es sein denn, Homeoffice ist möglich, wo eine Arbeitsverhinderung nicht vorliegen würde. Eine Ausnahme könnte eine private zwingende Reise in ein Risikogebiet sein. Ordnet der Arbeitgeber hingegen für die Arbeitnehmenden nach einer Reise in ein Nicht-Risikogebiet Quarantäne an, ist die Arbeitsverhinderung unverschuldet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn weiterhin bezahlen.

 

Was ist, wenn mein Kind erkrankt?

 

Das Gesetz sagt: Ist ein Kind krank und braucht es Pflege, kann der Vater oder die Mutter bis zu drei Tage der Arbeit fernbleiben, um sich um das Kind zu kümmern – und zwar pro Fall gemäss Art. 36 Abs. 3 ArG. Das heisst, jede neue Erkrankung und jedes Kind zählen einzeln. Gemäss Arbeitsgesetz muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Zudem gilt die Regelung nur für Kinder bis 15 Jahre. Dauert die Betreuung länger und können Sie sich nicht anderweitig organisieren, sollten Sie die Situation mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. 

 

Unser Tipp: Die Babysitter-Vermittlung vom Schweizerischen Roten Kreuz.

 

Wie viel Lohn erhalte ich als Arbeitnehmer, wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet hat?

 

Für den Arbeitsausfall erhalten Sie eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80% des Verdienstausfalls. Das heisst 80% des wegfallenden Lohns.

 

Berechnungsbeispiel für einen Gipser:

  • Versicherter Lohn CHF 6’000.–
  • Als versicherter Lohn gilt – vereinfacht gesagt – der Lohn, von dem die AHV-Beiträge abgezogen werden. Der 13. Monatslohn wird mitgerechnet, berufsbedingte Spesen nicht.

 

Kurzarbeit 50% 50% Lohn vom Arbeitgeber 3000.–
  80% des 50% (Kurzarbeitsentschädigung) 2400.–
  Total 5400.

Quellen und weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier

 

Reiserecht

Ich habe eine Generali Reiseversicherung und muss meine Reise stornieren oder abbrechen. Kommen Sie dafür auf?

 

In der aktuell aussergewöhnlichen Situation prüfen wir jeden Einzelfall sorgfältig. Grundsätzlich sind bei uns Corona-Erkrankungen gedeckt. Folgende Fälle sind versichert:

 

Reiseannullation aufgrund von Krankheit: Wenn Sie an Corona erkranken und deshalb die geplante Reise absagen müssen, übernehmen wir die Annullationskosten.

Verspätete Rückreise oder verpasster Anschluss: Wenn Sie während Ihrer Reise an Corona erkranken und deshalb die geplante Reise abändern oder verlängern müssen – beispielsweise wegen einer individuellen Quarantäne – kommen wir dafür auf.


Bei neuen Vertragsabschlüssen seit dem 17. September 2020 sind Reiseannullationen in folgenden Fällen nicht mehr gedeckt:

  • Reiseannullation wegen eines Einreiseverbots in die Zieldestination.
  • Reiseannullation wegen einer obligatorischen Quarantäne bei Einreise in die Zieldestination.
  • Reiseannullation wegen obligatorischen Gesundheitsmassnahmen bei Einreise in das Land, zum Beispiel Impfpflicht.
  • Reiseannullation wegen einer obligatorischen Quarantäne nach Rückkehr in die Schweiz.

 

Bitte beachten Sie folgende Punkte

  • Die Corona-Situation ändert sich stetig. Bitte prüfen Sie vor der Reisebuchung sämtliche behördlich angeordneten Reisevorschriften – sowohl in der Schweiz als auch in Ihrer Zieldestination.
  • Haben Sie über einen Veranstalter eine Pauschalreise gebucht, so haftet dieser gemäss Pauschalreisegesetz. Kontaktieren Sie dazu Ihren Reiseveranstalter, zum Beispiel Ihr Reisebüro.
  • Haben Sie eine Individualreise gebucht, so besteht eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass Sie Fluggesellschaften, Hotelplattformen, Mietwagenanbieter etc. frühzeitig kontaktieren und prüfen müssen, ob es Möglichkeiten gibt, die Buchung zu stornieren oder umzubuchen.  

 

Haben Sie eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne unter 0848 800 400 oder per E-Mail an travel@europ-assistance.ch. Einen Schadenfall können Sie auch online melden.

Kann die Fluggesellschaft gebuchte Flüge einfach umbuchen oder ist sie zu einer Rückerstattung verpflichtet?

 

Wird ein Flug annulliert, sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Flugpassagieren Folgendes anzubieten:

  • Einen vergleichbaren Alternativflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Umbuchung) oder nach Wunsch des Passagiers zu einem späteren Zeitpunkt.
  • Wenn Sie auf den Flug verzichten, die vollständige Rückerstattung der Ticketkosten.

 

Falls Sie von sich aus Ihren gebuchten Flug nicht mehr antreten wollen:

  • Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) empfiehlt, sich an Ihren Reiseanbieter oder an die Fluggesellschaft zu wenden.
  • Das BAZL ist nicht zuständig für den Fall, dass der Passagier seinen Flug freiwillig nicht antreten will. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsprechenden Fluggesellschaft.
  • Eine Rückerstattung der Ticketkosten wird – abgesehen von den Flughafengebühren – normalerweise ausgeschlossen. Einige Fluggesellschaften bieten aufgrund der aussergewöhnlichen Situation aus Kulanzgründen weitreichende und kostenfreie Umbuchungs- und Rückerstattungsmöglichkeiten an.

 

Quellen und weitere Informationen zum Fluggastrecht finden Sie hier.

 

Geschäftskunden

Wie ist mein Unternehmen versichert?

 

Das Coronavirus wirft viele Fragen zu Ihrer Versicherungsdeckung auf. Wir geben Ihnen hier die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen als Geschäftskunde.

 

Stand 3. November 2020

Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.

 

Mein Unternehmen hat eine Sachversicherung für Umsatzausfälle abgeschlossen. Gilt dieser Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

 

Voraussetzung für eine Deckung bei Betriebsunterbruch oder für sogenannte «Rückwirkungsschäden» ist ein Sachschaden zum Beispiel durch Feuer, Wasser oder Diebstahl. Betriebsunterbrüche ohne solche Sachschäden sind nicht versichert. Dementsprechend sind Betriebsunterbrüche als Folge des Coronavirus nicht gedeckt.

 

Mietrecht

Wie verändert sich meine Versicherungsprämie, wenn ich Unternehmensumsatz, Lohnsumme, Anzahl Mitarbeiter oder Fahrzeuge im Zuge der Corona-Krise reduziere?

 

Bei bezahlten Prämien bis 31. Dezember 2020: Nach Ablauf Ihres Geschäftsjahres melden Sie uns die definitiven Zahlen mit dem dafür vorgesehenen Formular. Sollten Sie aufgrund von Covid-19 Personalanpassungen getätigt haben, wird dies in der definitiven Abrechnung 2020 berücksichtigt und mit der bereits bezahlten Prämie verrechnet. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass Sie nicht zu viel Prämie bezahlen und keine unnötigen Ausgaben tragen müssen.

 

Bei offenen Prämienraten ab 1. April 2020: Eine sofortige Anpassung der Lohnsumme oder des Umsatzes ist möglich – und zwar auch rückwirkend per 1. Januar 2020. Diese Regelung gilt nicht für Flotten-Pauschalverträge.

 

Muss ich als KMU-Besitzer in der aktuellen Situation weiterhin die Geschäftsmiete bezahlen?

 

Die vom Bundesrat eingesetzte «Arbeitsgruppe Geschäftsmiete» hat am 7. Oktober 2020 den Monitoring-Bericht zum Thema Geschäftsmieten in der aktuellen Covid-Situation vorgelegt. In diesem Bericht wird festgehalten, dass es aktuell zu wenig Hinweise für grosse Schwierigkeiten bei Geschäftsmieten gibt. Dies insbesondere aufgrund der vielen Einigungen zwischen den Mietparteien über Mietzinssenkungen. Die Arbeitsgruppe wird die Situation aber weiterhin beobachten und sich mit den Kantonen austauschen.  

 

Unser Tipp: Solange die Situation noch nicht final beurteilt ist, sollten Sie die Miete nicht ohne vorgängiges Gespräch mit dem Vermieter aussetzen. Andernfalls droht eine Kündigung wegen Zahlungsverzug. Zudem verhärtet das unnötig die Fronten. Ein offenes Gespräch ist der beste Weg, denn die Solidarität ist gross. 

 

Kann ich als KMU den Mietvertrag aufgrund der aktuellen Situation ausserordentlich kündigen?

 

In Bezug auf die Corona-Situation liegt noch kein gerichtlicher Entscheid vor. Tatsächlich gibt es nach Artikel 266g im OR aber eine Möglichkeit, das laufende Mietverhältnis unter Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Zeitpunkt ausserordentlich aufzulösen. Voraussetzung ist die Beweisführung eines sogenannt «wichtigen Grundes». Sollte der Mieter beweisen können, dass die Fortführung des Geschäfts aufgrund der aktuellen Lage unzumutbar ist, könnte dies einen wichtigen Grund nach Artikel 266g im OR darstellen. Vorbehalten ist natürlich ein Entscheid der «Arbeitsgruppe Geschäftsmieten».

 

ARBEITSRECHT

Bezahlt die Krankentaggeldversicherung, wenn eine Person am Coronavirus erkrankt?

 

Wenn jemand wegen des Coronavirus arbeitsunfähig ist, dann versichert die Generali Krankentaggeldversicherung den Arbeitgebenden gegen die Folgen seiner gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht. Massgeblich sind die vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere für die sogenannte «Wartefrist». Auch wenn sich eine infizierte und versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne begeben muss und dort nicht arbeiten kann, gilt sie als arbeitsunfähig. In jedem Fall ist ein Arztzeugnis erforderlich.

 

Bezahlt die Krankentaggeldversicherung, wenn eine Person präventiv nach Hause geschickt wurde?

 

Wenn ein Arbeitgeber seine nicht infizierten Mitarbeitenden präventiv nach Hause schickt und sie dort nicht arbeiten können, versichert Generali die Lohnfortzahlung des Arbeitgebenden nicht. Denn in diesem Fall liegt keine Krankheit gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor.

 

Das Kind eines Mitarbeitenden wurde wegen Husten von der Schule nach Hause geschickt. Muss ich den Lohn bezahlen, wenn sich Mitarbeitende zu Hause um ihre Kinder kümmern und deshalb nicht arbeiten können?

 

Wenn Mitarbeitende für die Kinder ein ärztliches Zeugnis haben, sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, einem Elternteil bis zu drei Tage freizugeben. Wenn medizinisch notwendig und gerechtfertigt, kann die Abwesenheitszeit auch verlängert werden und der Mitarbeitende darf entsprechend länger zu Hause bei seinem Kind bleiben. Voraussetzung ist auch hier ein Arztzeugnis für das kranke Kind.

 

Mitarbeitende haben jedoch ebenfalls eine Sorgfaltspflicht. Das heisst, Mitarbeitende müssen sich bemühen, Absenzen so gut wie möglich zu verhindern und zum Beispiel eine Betreuung für die Kinder zu organisieren.

 

Kann ich als Betrieb im Pandemiefall Betriebsferien oder ein Urlaubsverbot beschliessen?

 

Nein. Das ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien gemäss Gesetz bestimmen kann. Er muss dabei aber den Arbeitnehmer anhören und auf seine Wünsche Rücksicht nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien – in der Regel sind das drei Monate im Voraus.

 

Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist zwar seitens Arbeitgeber möglich. Hier muss der Arbeitgeber aber schwerwiegende Gründe – dringliche und unvorhergesehene betriebliche Bedürfnisse –beweisen. Zudem muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall die beim Arbeitnehmer entstandenen Schäden ersetzen. Das können zum Beispiel Stornierungskosten sein.

 

Ich möchte meinen Betrieb aus Angst vor der Pandemie schliessen. Was sind meine Pflichten als Arbeitgeber?

 

In diesem Falle besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die betroffenen Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer müssen die Zeit nicht nachträglich abarbeiten, ausser bei sehr kurzen Betriebsschliessungen.

 

Was sind die Folgen für die Lohnfortzahlung, wenn ein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anweisung geschlossen wird?

 

Der Betrieb trägt das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Der Arbeitnehmer halt also Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch wenn das den Arbeitgeber stark belasten kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings aufgrund seiner Treuepflicht unter Umständen dazu verpflichtet werden, die «verpassten» Arbeitszeiten nachzuholen.

 

Muss ich meinen Mitarbeitern eine gewisse Anzahl Ferientage zum Übertrag auf das nächste Jahr gewähren oder kann der Arbeitgeber auf den Bezug im Jahr 2020 bestehen?

 

Werden die Ferien pro Kalenderjahr (anders als pro Dienstjahr) gewährt, muss der Arbeitgeber keinen Übertrag ins Jahr 2021 erlauben. Er kann auf den Bezug der Ferien des Kalenderjahres 2020 im Jahr 2020 bestehen. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er hat aber auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Damit der Arbeitnehmer seine Ferien planen kann, müssen die Ferien frühzeitig zugewiesen werden. Es gilt eine Faustregel von drei Monaten im Voraus. Teilweise wird jedoch die Meinung vertreten, dass in dieser Ausnahmesituation von dieser Faustregel abgewichen werden kann.

 

Quellen und weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie hier.