TODESFALL: WIE WEIT REICHEN DIE SOZIALVERSICHERUNGEN?

Dez 21, 2021.

Wenn der Hauptverdiener in der Familie stirbt, kommt zur emotionalen Belastung die finanzielle hinzu. Bei einem Todesfall infolge eines Unfalls reichen die obligatorischen Leistungen meistens aus. Anders sieht es bei Krankheit aus. Erfahren Sie, wie gut Ihre Familie in Notfällen abgesichert ist und was Sie selbst noch unternehmen können.

Plötzlich ist eine Person allein für Familienkommen, Kinder und Haushalt zuständig. Das wird insbesondere dann zum Problem, wenn der Hauptverdiener in der Familie stirbt. Ein Todesfall in der Familie wirft viele existenzielle Fragen auf:
  • Woher kommt jetzt das Einkommen, um die Fixkosten zu decken?
  • Kann eine Person allein die Miete oder eine Hypothek tragen?
  • Wer kümmert sich um die Kinder, wenn der verbliebene Elternteil wieder arbeiten muss?
  • Was geschieht mit den Sparzielen für die Ausbildung der Kinder?
  • Muss der Erbanteil an Kinder ausbezahlt werden?

 

Das bezahlen die obligatorischen Versicherungen

Wenn der Ehepartner stirbt, bekommt die Partnerin oder der Partner gewisse Leistungen obligatorisch ausbezahlt:
  • Von der AHV erhalten Hinterbliebene eine Hinterlassenenleistung. Dazu zählen Witwer-, Witwen- und Waisenrente. Die sollen verhindern, dass die Familie in finanzielle Not gerät. Massgebend für die Höhe ist das versicherte Einkommen der verstorbenen Person.
  • Wenn der Verstorbene eine Unfallversicherung hatte, zahlt auch die eine Rente aus. Bei Angestellten muss diese vom Arbeitgeber obligatorisch abgeschlossen werden. Selbständige sind selbst dafür verantwortlich.
  • Die Pensionskasse zahlt ebenfalls bei Tod durch Krankheit eine Rente aus.
Das Total dieser Leistungen darf 90% des letzten Einkommens des Verstorbenen nicht überschreiten. Sonst spricht man von Überversicherung und die Beträge werden gekürzt.
 

Die Hinterlassenenrente im Detail

Witwen- und Witwerrente (auch Ehegattenrente): Für diese Rente aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge sind Verheiratete gleichgestellt mit Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Ein Hinterbliebener hat Anspruch auf die Rente, wenn folgende Punkte zutreffen:
  • Er oder sie muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen.
  • Er oder sie ist älter als 45 Jahre.
  • Die Ehe hat mindestens 5 Jahre bestanden.
Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente endet, wenn die Person wieder heiratet oder stirbt. Sollten diese Punkte nicht zutreffen, erhält die oder der Hinterbliebene eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
 
Waisenrente: Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie jünger als 18 Jahre oder noch in Ausbildung sind. Der Zivilstand der Eltern spielt hierbei keine Rolle. Nach dem 25. Geburtstag wird keine Waisenrente mehr ausbezahlt.
 

Gut zu wissen: Wer sich freiwillig in eine Pensionskasse einkauft, sollte prüfen, wem dieses Kapital nach einem Todesfall zusteht. Längst nicht alle Pensionskassen zahlen es an die Hinterbliebenen aus. Schauen Sie im Reglement nach, bevor Sie sich in eine Kasse einkaufen.

 

Unterschiede bei Todesfall durch Unfall oder Krankheit

Tod infolge Unfall: Wie schon bei der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier die obligatorische Absicherung im Falle eines Unfalls besser als bei Krankheit. Der Grund ist ein einfacher: In rund 20% aller Fälle ist ein Unfall der Grund für einen Todesfall, bei Krankheit sind es 80%. Die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Risikokosten für den Versicherer sind also sehr viel höher. Konkret sieht die Situation wie folgt aus: Wenn ein Ehepartner durch einen Unfall ums Leben kommt, erhalten seine Familienangehörigen maximal 90% seines letzten Lohns. Dieser Betrag setzt sich so zusammen:
 
Die Ehegattenrente aus der 1. Säule beträgt 80% der Invaliden-/ bzw. Altersrente, die der Verstorbene hätte. Die Ehegattenrente aus der Unfallversicherung liegt bei 40% des versicherten Lohns des Verstorbenen. Die Waisenrente beträgt 40% der Invaliden-/ bzw. Altersrente und die Unfallversicherung bezahlt pro Waise 25%, pro Halbwaise 15% des versicherten Lohns. Der maximal versicherte Jahreslohn bei Unfall liegt bei CHF 148‘200. Personen, die mehr verdienen, müssen die Lücke vorsorglich mit einer Zusatzversicherung abdecken

Tod infolge Krankheit: Hier erhält die Familie der verstorbenen Person nur etwa 60% des bisherigen Einkommens. Die Lücke ist also grösser als bei der Todesursache Unfall. Dieser Betrag setzt sich wie folg zusammen:
 
Die Ehegattenrente aus der 1. Säule beträgt 80% der Invaliden-/ bzw. Altersrente, die der Verstorbene erhalten hätte. Aus der 2. Säule erhält der Hinterbliebene ebenfalls nur einen Anteil der Invaliden-/ bzw. Altersrente, nämlich 60%. Die Waisenrente beträgt 40% der Invaliden-/ bzw. Altersrente und das BVG legt pro Kind 20% der  Invaliden-/ bzw. Altersrente  des Verstorbenen fest. Der maximal versicherte Jahreslohn bei Krankheit ist sehr viel tiefer als bei Unfall und beträgt CHF 85‘320.

 

Spezialfälle Scheidung, Konkubinat und Patchworkfamilie 

Das traditionelle Familienmodell ist in der Schweiz gut abgesichert. Eine Scheidung, das Leben im Konkubinat oder als Patchworkfamilie kann aber zu grossen Vorsorgelücken führen, weil diese Lebensmodelle von der AHV und der Unfallversicherung benachteiligt behandelt werden.

 
Unverheiratete Partner erhalten bei einem Todesfall keine Rente. Auch die Pensionskassen können selbst entscheiden, ob sie Konkubinatspaaren eine Rente auszahlen. 
 
Geschiedene Hinterbliebene haben beim Tod der Ex-Frau oder des Ex-Mannes nur dann Anrecht auf eine Rente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und wenn ihm oder ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde.
 
In einer Patchworkfamilie erhalten weder der unverheiratete Partner noch die nicht leiblichen Kinder bei Todesfall eine Hinterlassenenleistung. Die Situation ändert sich, wenn die Partner heiraten und die Kinder aus früheren Beziehungen adoptieren.
 
Ein Beispiel: Martin und Andrea leben im Konkubinat. Sie hat drei Kinder aus erster Ehe, die bei den beiden leben. Sollte Andrea sterben, geht das Todesfallkapital an ihre Kinder. Martin geht leer aus. Er wird grosse Probleme haben, die Hypothek fürs gemeinsame Haus zu tragen. Die beiden müssen sich in ihrer privaten Vorsorge als freie Begünstigte eintragen, damit sie im Todesfall des anderen abgesichert sind.
 

Gut zu wissen: Mit einem Testament können Sie Ihren Lebenspartner absichern. Es gibt auch Möglichkeiten, sich bei der Pensionskasse gegenseitig zu begünstigen, damit im Todesfall eine Rente ausbezahlt wird.

 
 

Lücken schliessen mit der Todesfallrisikoversicherung

Mit Ihrer 3. Säule können Sie die Vorsorgelücken, die bei einem Todesfall entstehen, schliessen. Eine gute Lösung ist die Todesfallrisikoversicherung. Wenn der Versicherte stirbt, geht das Todesfallkapital an die zuvor vereinbarte Person. Zusätzlich empfehlen wir die Erstellung eines Testaments.
 
Man unterscheidet zwischen einer fallenden und einer konstanten Versicherungssumme. Bei der fallenden Summe wird der Betrag für die begünstigte Person jährlich kontinuierlich kleiner. Diese Variante macht in vielen Fällen Sinn:
  • Wenn der Hinterbliebene später mehr arbeiten kann, weil die Kinder älter werden.
  • Wenn die Absicherung aus der 1. und 2. Säule mit der Zeit besser wird.
  • Wenn man gleichzeitig mit der Säule 3a spart.
Die konstante Summe ist zu empfehlen, wenn sich Ihr Risiko nicht verändert und Sie auch in ein paar Jahren auf den vollen Betrag angewiesen.

Mit Experten Lücken erkennen und schliessen

Über eine zusätzliche Absicherung in Form einer Versicherung sollten Sie sich möglichst früh informieren, denn Vorsorgelücken lassen sich ziemlich genau berechnen. Die meisten Lösungen werden mit zunehmendem Alter teurer. Auch Folgen von Unfällen und Krankheiten oder berufliche sowie private Risiken können eine Versicherung teurer machen oder einen Abschluss gar verunmöglichen.
 

AUSWAHL AN VORSORGEPRODUKTEN VON GENERALI