Generali bietet keine Deckung und ist nicht verpflichtet, einen Schaden zu zahlen oder eine sonstige Leistung aus diesem Vertrag zu erbringen, wenn die Gewährung einer solchen Deckung, die Zahlung eines Schadens oder die Erbringung einer sonstigen Leistung aus diesem Vertrag dazu führen würden, dass Generali gegen Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen gemäss Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Schweiz (Gesamtliste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO) verstossen würde.
TERRITORIALKLAUSEL
Diese Police schliesst die Erbringung von Versicherungsleistungen, Deckungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Verlusten, Schäden oder Verpflichtungen aus,
(i) die sich aus der Tätigkeit in Syrien, Afghanistan, Iran, Nordkorea, Venezuela, Myanmar/Burma, Weissrussland, Kuba, Libyen, Russland, auf der Krim, in den Regionen Zaporizhzhia, Kherson, Luhansk und Donezk (Ukraine) oder dessen Hoheitsgewässern, der Anschlusszone oder dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone («die Gewässer») ergeben (in Bezug auf letztere mit Ausnahme einer blossen Durchfahrt ohne planmässigen Halt in Syrien, Afghanistan, Iran, Nordkorea, Venezuela, Myanmar/Burma, Weissrussland, Kuba, Libyen, Russland, der Krim, in den Regionen Zaporizhzhia, Kherson, Luhansk und Donezk (Ukraine) oder den Gewässern mit Ausnahme von internationalen Schifffahrtsrouten);
(ii) die der Regierung von Syrien, Afghanistan, Iran, Nordkorea, Venezuela, Myanmar/Burma, Weissrussland, Kuba, Libyen, Russland, der Krim, in den Regionen Zaporizhzhia, Kherson, Luhansk und Donezk (Ukraine) entstehen oder die sich in Syrien, Afghanistan, Iran, Nordkorea, Venezuela, Myanmar/Burma, Weissrussland, Kuba, Libyen, Russland, der Krim, in den Regionen Zaporizhzhia, Kherson, Luhansk und Donezk (Ukraine) oder dessen Hoheitsgewässern aufhalten, oder
(iii) die sich aus Tätigkeiten ergeben, die direkt oder indirekt die Regierung von Syrien, Afghanistan, Iran, Nordkorea, Venezuela, Myanmar/Burma, Weissrussland, Kuba, Libyen, Russland, der Krim und in den Regionen Zaporizhzhia, Kherson, Luhansk und Donezk (Ukraine) betreffen oder begünstigen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die in Notfällen zum Zwecke der Sicherheit und/oder des Schutzes durchgeführt werden oder bei denen das damit verbundene Risiko Generali mitgeteilt wurde und Generali die Deckung für das jeweilige Risiko schriftlich bestätigt hat.
HAFTUNGSKLAUSEL
Generali entschädigt den Versicherten nicht für mögliche Haftungen in Bezug auf Urteile, Schiedssprüche, Zahlungen, Rechtskosten und -ausgaben oder Vergleiche, die vor einem Gericht verhandelt wurden, in dessen Land die Gesetze von einem gemäss der Gesamtliste der umfassend sanktionierten und unter vollständigem Embargo stehenden Personen, Unternehmen und Organisationen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO umfassend sanktionierten und unter vollständigem Embargo stehenden Land/Territorium gelten, oder für einen Beschluss, der irgendwo auf der Welt erlassen wurde, um ein solches Urteil, einen solchen Schiedsspruch, eine solche Zahlung, solche Rechtskosten und -ausgaben oder einen solchen Vergleich ganz oder teilweise durchzusetzen.
AIS-MANIPULATIONSKLAUSEL
Die Police beinhaltet keine Deckung für ein Schiff, das auf eine Weise verkehrt, die dazu gedacht ist, die Bestimmung seiner Identität oder Position zu erschweren, zu verhindern oder anderweitig zu beeinträchtigen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Deaktivierung seines automatischen Identifikationssystems («Automatic Identification System/AIS») oder die Manipulation von AIS-Daten. Im Falle von Vorkommnissen mit einer Erschwerung, Verhinderung oder Beeinträchtigung der Feststellung von Identität oder Position in Verbindung mit Aktivitäten oder Aufenthalten an Standorten, die gemäss geltenden wirtschaftlichen Sanktionen, Gesetzgebungen oder Regelungen – einschliesslich den Bestimmungender der Schweiz, der EU, der UK, der USA oder der Vereinten Nationen – nicht zulässig sind, ist Generali berechtigt, nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz einseitig mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieser Ausschluss und die Kündigung gelten nicht für Fälle, in denen das Misslingen der Identitäts- und/oder Standortsfeststellung des Schiffes, auf eine nachweisbare Fehlfunktion oder ein anderes, ähnliches und nachweisbares äusseres Ereignis zurückzuführen ist, das sich ausserhalb der Kontrolle der Eigentümer oder Betreiber des Schiffes befindet. In Fällen, in denen die Feststellung der Identität oder Position eines Schiffes nicht möglich war, auf nachweisbare Fehlfunktionen oder externe Ereignisse zurückzuführen ist, muss der Versicherungsnehmer Generali benachrichtigen und Generali wird dem Versicherungsnehmer schriftlich bestätigen, ob: (i) der Versicherungsschutz dieses Schiffes weiterbesteht; oder (ii) der Versicherungsschutz dieses Schiffes ab dem von Generali angegebenen Datum nicht mehr besteht.