Sozialversicherungen im Todesfall – Das gilt es zu wissen

Jun 14, 2023.

Wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener in der Familie stirbt, kommt zur emotionalen Belastung die finanzielle hinzu. Bei einem Todesfall infolge eines Unfalls reichen die obligatorischen Leistungen meistens aus. Anders sieht es bei Krankheit aus. In diesem ersten Teil erfahren Sie, wie gut Ihre Familie in Notfällen abgesichert ist und was Sie selbst noch unternehmen können.

WENN UNFALL ODER KRANKHEIT DIE URSACHE SIND

Plötzlich ist eine Person allein für Familieneinkommen, Kinder und Haushalt zuständig. Das wird insbesondere dann zum Problem, wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener der Familie stirbt. Zudem wirft ein Todesfall in der Familie viele existenzielle Fragen auf:

  • Woher kommt jetzt das Einkommen, um die Fixkosten zu decken?
  • Kann eine Person allein die Miete oder eine Hypothek tragen?
  • Wer kümmert sich um die Kinder, wenn der verbliebene Elternteil wieder arbeiten muss?
  • Was geschieht mit den Sparzielen für die Ausbildung der Kinder?
  • Muss der Erbanteil an die Kinder ausbezahlt werden?

 

Um diese Fragen beantworten zu können, müssen ausreichende Vorkehrungen und Absicherungen getroffen werden. Ein weiterer, wichtiger Grund für eine ausreichende Vorsorge ist die Ausbildung der Kinder. Ist die Familie nicht ausreichend versichert, kann es vorkommen, dass das Studium oder Weiterbildungen nicht mehr bezahlt werden können.

 

 

DAS BEZAHLEN DIE STAATLICHEN UND OBLIGATORISCHEN VERSICHERUNGEN

Wenn der Ehepartner stirbt, bekommt die Partnerin oder der Partner gewisse Leistungen ausbezahlt:

  • Von der AHV erhalten Hinterbliebene eine Hinterlassenenleistung. Dazu zählen Witwer-, Witwen- und Waisenrente. Die sollen verhindern, dass die Familie in finanzielle Not gerät. Massgebend für die Höhe ist das versicherte Einkommen der verstorbenen Person.
  • Wenn der Verstorbene eine Unfallversicherung hatte, zahlt auch diese eine Rente aus. Bei Angestellten muss sie vom Arbeitgeber obligatorisch abgeschlossen werden. Selbstständige sind selbst dafür verantwortlich.
  • Die Pensionskasse zahlt ebenfalls bei Tod durch Krankheit eine Rente aus.

 

Das Total dieser Leistungen darf bei einem Tod durch Unfall 90% des letzten Einkommens des Verstorbenen nicht überschreiten, sonst werden die Beträge gekürzt.

 

DIE HINTERLASSENENRENTE IM DETAIL

Witwen- und Witwerrente (auch Ehegattenrente): Für diese Rente aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge sind Verheiratete gleichgestellt mit Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Ein Hinterbliebener hat Anspruch auf die Rente, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Er oder sie muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen.
  • Er oder sie ist älter als 45 Jahre.
  • Die Ehe hat mindestens fünf Jahre bestanden.

 

Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente endet, wenn die Person wieder heiratet oder stirbt. Sollten diese Punkte nicht zutreffen, erhält die oder der Hinterbliebene eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

 

Waisenrente: Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie jünger als 18 Jahre oder noch in Ausbildung sind. Der Zivilstand der Eltern spielt hierbei keine Rolle. Nach dem 25. Geburtstag wird keine Waisenrente mehr ausbezahlt.

 

UNTERSCHIEDE BEI TODESFALL DURCH UNFALL ODER KRANKHEIT

Tod infolge Unfall: Wie schon bei der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier die obligatorische Absicherung im Falle eines Unfalls besser als bei Krankheit. Der Grund ist ein einfacher: In rund 20% aller Fälle ist ein Unfall der Grund für einen Todesfall, bei Krankheit sind es 80%. Die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Risikokosten für den Versicherer sind also sehr viel höher. Konkret sieht die Situation wie folgt aus: Wenn ein Ehepartner durch einen Unfall ums Leben kommt, erhalten seine Familienangehörigen maximal 90% seines letzten Lohns. Dieser Betrag setzt sich so zusammen:

 

Die Ehegattenrente aus der 1. Säule beträgt 80% der Invaliden- bzw. Altersrente, die der Verstorbene hätte. Die Ehegattenrente aus der Unfallversicherung liegt bei 40% des versicherten Lohns des Verstorbenen. Die Waisenrente beträgt 40% der Invaliden- bzw. Altersrente und die Unfallversicherung bezahlt pro Waise 25%, pro Halbwaise 15% des versicherten Lohns. Der maximal versicherte Jahreslohn bei Unfall liegt bei CHF 148’200. Personen, die mehr verdienen, müssen die Lücke vorsorglich mit einer Zusatzversicherung abdecken.

 

Gemäss Artikel 29, UVG hat der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn einer der folgenden vier Punkte zutrifft:

  • wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat. Das heisst, wenn die verstorbene Ehefrau gemeinsame Kinder hinterlässt, die infolge ihres Todes rentenberechtigt sind, erhält der überlebende Ehemann eine Rente.
  • wenn er mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt. Dies ist so zu verstehen: Hinterlässt die verstorbene Ehefrau rentenberechtigte Kinder und lebt der überlebende Ehemann mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, hat er Anspruch auf eine Rente. Es muss sich hierbei nicht um gemeinsame Kinder des Ehepaares handeln, sondern es können auch Kinder aus vorherigen Beziehungen der verstorbenen Ehefrau sein.
  • wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder
  • es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Ein Beispiel: Verstirbt die Ehefrau im Jahr 2023 und wird der überlebende Ehemann innerhalb von zwei Jahren zu zwei Dritteln invalid, erhält er eine Rente gemäss UVG.

Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften, egal welchen Geschlechts die beiden Personen angehören.

 

 

Tod infolge Krankheit: Hier erhält die Familie der verstorbenen Person nur etwa 60% des bisherigen Einkommens. Die Lücke ist also grösser als bei der Todesursache Unfall. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

 

Die Ehegattenrente aus der 1. Säule beträgt 80% der Invaliden- bzw. Altersrente, die der Verstorbene erhalten hätte. Aus der 2. Säule erhält der Hinterbliebene ebenfalls nur einen Anteil der Invaliden- bzw. Altersrente gemäss dem jeweiligen Pensionskassenausweises, nämlich 60%. Die Waisenrente beträgt 40% der Invaliden- bzw. Altersrente und das BVG legt pro Kind 20% der Invaliden- bzw. Altersrente des Verstorbenen fest. Der maximal versicherte Jahreslohn bei Krankheit für die Leistungen aus BVG ist sehr viel tiefer als bei Unfall und beträgt aktuell CHF 88'200 für den obligatorischen Teil des BVG.

 

 

LÜCKEN SCHLIESSEN MIT DER TODESFALLVERSICHERUNG

Mit Ihrer 3. Säule können Sie die Vorsorgelücken, die bei einem Todesfall entstehen, schliessen. Eine gute Lösung ist die Todesfallversicherung. Wenn der Versicherte stirbt, geht das Todesfallkapital an die zuvor vereinbarte Person. Zusätzlich empfehlen wir die Erstellung eines Testaments.
 

Sie möchten mehr zur Todesfallversicherung erfahren? Wir beraten Sie gerne.

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Wie gut sind Patchworkfamilien, Konkubinatspartner oder Geschiedene im Falle eines Todesfalls abgesichert? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Nadia Abdelli weiss, welches die fünf wichtigsten Fragen zur Todesfallversicherung sind – und beantwortet diese im Interview. Jetzt hier nachlesen.

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