Erbe verteilen: So sichern Sie Ihre Familie ab

Wenn Sie sich überlegen, wie Sie Ihre Familie absichern wollen, sollten Sie auch über Ihr Erbe nachdenken. Je nach Konstellation müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner im Fall Ihres Todes erbberechtigt ist. Sollten Sie mit dem Vorgehen des Erbrechts nicht einverstanden sein, müssen Sie ein paar Vorkehrungen treffen. Alles über Pflichtteile und wie Sie Ihre Erbverteilung ändern können.

Wer bekommt bei einem Todesfall was? Diese Frage regelt das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB). Wenn Sie nichts unternehmen, wird Ihr Nachlass so verteilt, wie es das Erbrecht will.  Wenn Sie Ihr Erbe anders verteilen möchten, sollten Sie rechtzeitig ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Ehevertrag aufsetzen.

 

Gut zu wissen: Ihre Nachfahren erben nach Ihrem Tod nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch Ihre Schulden. Falls Sie verschuldet sind, sollten Sie Ihre Erben informieren. So können sie das Erbe ausschlagen.

WIE SIE DAS ERBRECHT ANPASSEN KÖNNEN

 

Laut dem Schweizer Erbrecht sind Ihre Nachkommen die ersten Erben. Wenn Sie keine Kinder haben, rücken die nächsten Blutsverwandten nach, in der Regel sind das Eltern und Geschwister. Zu den gesetzlichen Erben zählt auch der Ehepartner und bei einer eingetragenen Partnerschaft die Partnerin oder der Partner.

 

Gut zu wissen: Wenn Sie im Konkubinat leben, zählt Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht zu den gesetzlichen Erben. Wenn Sie nichts anderes anordnen, bekommt sie oder er nichts von Ihrem Erbe.  

 

Was jeder Erbe bekommt, hängt davon ab, wie viele Erben Anrecht auf Ihren Nachlass haben. Zwei Beispiele:

  • Wenn ein verheirateter Vater stirbt, bekommt seine Frau laut Erbrecht die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte wird gleichmässig unter seinen Kindern verteilt. Sollte ein Kind bereits gestorben sein, geht dieser Erbanteil an dessen Nachkommen.
  • Wenn eine unverheiratete Mutter stirbt, geht das ganze Erbe an ihre Kinder. Wenn sie einen Lebenspartner hat, geht er von Gesetzes wegen leer aus.

 

 

So ordnen Sie eigene Wünsche an

Wenn Sie Ihr Erbe anders verteilen wollen, können Sie diese gesetzlichen Regelungen anpassen. Dazu braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Allerdings stehen gewissen Angehörigen Pflichtteile zu, die Sie nicht ändern können. Dazu gehören Ihre eigenen Kinder, Ihr Ehepartner und Ihre Eltern. Diese Pflichtteile sind tiefer als der normale Anteil, den das Erbrecht vorsieht. Was nach Abzug der Pflichtteile vom Erbe übrigbleibt, nennt man frei verfügbare Quote. Über diesen Anteil können Sie selbst bestimmen:

 

 

So werden Erbteil, Pflichtteil und verfügbare Quote gesetzlich aufgeteilt:

 

Hinterbliebene Erbteil Pflichtteil Verfügbare Quote
Hinterbliebene Nur Kinder Erbteil 1/1 Pflichtteil 3/4 Verfügbare Quote 1/4
Hinterbliebene Kinder und Ehepartner Erbteil 1/2 und 1/2 Pflichtteil 3/8 und 1/4 Verfügbare Quote 3/8
Hinterbliebene Ehepartner allein Erbteil 1/1 Pflichtteil 1/2 Verfügbare Quote 1/2
Hinterbliebene Ehepartner und Eltern Erbteil 3/4 und 1/4 Pflichtteil 3/8 und 1/8 Verfügbare Quote 1/2
Hinterbliebene Ehepartner und Geschwister Erbteil 3/4 und 1/4 Pflichtteil 3/8 und 0 Verfügbare Quote 5/8

Gut zu wissen: Im 2023 kommt es zu Änderungen im Erbrecht. Der Bundesrat will künftig die Pflichtteile für Kinder und Ehepartner reduzieren. Der Pflichtteil für Eltern soll ganz wegfallen.

 

 

 

Erbverteilung: Was dem Ehepartner zusteht

 

Wenn ein Ehepartner stirbt, wird zuerst die güterrechtliche Teilung vorgenommen. Das bedeutet: Das Vermögen des Ehepaars wird nach den Regeln des Güterrechts zwischen beiden Partnern aufgeteilt. In der Schweiz schliessen die meisten Paare keinen Ehevertrag ab. In diesem Fall gilt der sogenannte Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (siehe Kasten).

 

Ein Beispiel: Wenn die Frau stirbt, bekommt der Mann sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaften. Die andere Hälfte der Errungenschaften und das Eigengut der Verstorbenen ergeben zusammen das Erbe für die Nachkommen oder für andere Blutsverwandte. An diesem Erbe wird auch der hinterbliebene Ehepartner beteiligt.

 

 

Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaft

 

In einer Ehe unterscheidet man zwischen Eigengut und Errungenschaft der beiden Partner.

 

Zum Eigengut gehören:

  • Persönliche Gegenstände
  • Vermögen, das einer der beiden in die Ehe gebracht hat
  • Schenkungen, Erbschaften und Erbvorbezüge, die einer der beiden während der Ehe bekommen hat.

 

Zur Errungenschaft gehören:

  • Erspartes, das aus dem Einkommen, aus Renten, aus Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit oder aus Vermögenserträgen stammt.
  • Erträge aus dem Eigengut (Bankzinsen, Mieteinnahmen aus Liegenschaften, etc.)

Wie ein Ehevertrag die Pflichtteile reduzieren kann

Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, dann beträgt der Pflichtteil für alle Kinder zusammen drei Achtel Ihres Erbes. Mit einem Ehevertrag können Sie diesen Pflichtteil reduzieren und den Anteil Ihres Ehepartners erhöhen. In diesem Vertrag halten Sie fest, dass Ihr Ehepartner im Fall Ihres Todes die komplette gemeinsame Errungenschaft erbt. Weil viele Paare ihr Vermögen während der Ehe ansparen, bleibt für weitere Erben nicht mehr viel übrig.

 

 

Gut zu wissen: Wenn Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen haben, wird es komplizierter. Deren Pflichtteile können Sie nicht mit einem Ehevertrag reduzieren. Lassen Sie sich juristisch beraten, um eine faire Lösung zu finden.   

 

 

 

Erbe in einer Partnerschaft mit oder ohne Vertrag

 

Im Schweizer Erbrecht sind unverheiratete Paare nicht existent. Wenn ein Partner stirbt, zählt die oder der Hinterbliebene nicht zu den gesetzlichen Erben. Um diese Situation zu regeln, braucht es zwingend ein Testament. Darin können Sie festhalten, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen Viertel Ihres Erbes bekommen soll, und dass Ihre Kinder den Pflichtteil erhalten.

 

Gut zu wissen: Wenn ein Partner stirbt, haben auch Kinder aus früheren Beziehungen Anspruch auf ihren Anteil an den drei Vierteln des Erbes. Und wenn ein Konkubinatspartner getrennt lebt, aber noch verheiratet ist, bekommt der Noch-Ehepartner ebenfalls seinen Pflichtteil.

 

Wenn Sie wollen, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner vor der Erbverteilung entscheiden kann, welche gemeinsamen Gegenstände sie oder er möchte, können Sie das im Testament festhalten. Die sogenannte Teilungsregel kann wie folgt lauten: «Meine Partnerin Eva M. hat das Recht, auf Anrechnung an ihren Erbteil alle Möbel aus unserem gemeinsamen Haus zu übernehmen.»

 

Gut zu wissen Noch mehr Freiheiten haben Sie, wenn Sie einen Erbvertrag aufsetzen. In diesem Vertrag können beispielsweise Kinder zugunsten des Vaters ganz oder teilweise auf den Pflichtteil verzichten. Ein Erbvertrag muss notariell beglaubigt und öffentlich beurkundet werden. Ihre Kinder dürfen nur unterschreiben, wenn sie volljährig sind.

 

 

Andere Wege, um für Lebenspartner vorzusorgen

Das Erbrecht regelt die Situation bei unverheirateten Paaren nicht. Deshalb suchen Konkubinatspartner oft andere Möglichkeiten, um sich gegenseitig im Todesfall abzusichern oder um Erbschaftssteuern zu umgehen.

  • Einzelne Pensionskassen zahlen im Todesfall Leistungen an Konkubinatspartner. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse über die Bestimmungen und ob Sie gewisse Vorkehrungen treffen müssen. Viele Kassen verlangen zum Beispiel eine Begünstigtenerklärung.
  • Wenn Sie unverheiratet sind und Ihre Partnerin oder Ihr Partner nach Ihrem Tod für die gemeinsamen Kinder sorgen muss, bekommt sie oder er das Guthaben aus Ihrer Säule 3a. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Anbieter im Todesfall informiert wird, damit Ihre Partnerin oder Ihr Partner das ganze Guthaben erhält.   
  • Wenn Sie kleine Kinder haben, kann Ihre Partnerin oder Ihr Partner nach Ihrem Tod gar nicht mehr oder nur teilweise arbeiten. Dann reicht das Geld aus der 2. Säule und das testamentarisch festgehaltene Erbe manchmal nicht. Diese finanzielle Lücke können Sie schliessen, indem Sie sich frühzeitig für eine persönliche Todesfallrisikoversicherung entscheiden. Der Vorteil: Die vereinbarte Todesfallsumme zählt nicht zum Erbe und wird der hinterbliebenen Person vollumfänglich ausbezahlt.

 

Gut zu wissen: Bei gemischten Lebensversicherungen, mit denen Sie auch fürs Alter sparen, zählt der Rückkaufswert zu den Pflichtteilen. Wenn Sie eine Risikoversicherung in der Säule 3b besitzen, können Sie frei über die Todesfallsumme bestimmen. In der Säule 3a jedoch ist gesetzlich festgehalten, welche Erben begünstigt werden.

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